Hauptstraße 1. 67693 Fischbach, Tel.: 0172 68 19 772
Hauptstraße 1. 67693 Fischbach, Tel.: 0172 68 19 772

sonstige Bestattungsformen nach dem neuen Bestattungsgesetz RLP

Nach dem neuen Bestattungsgesetz Rheinlandpfalz, BestG vom 22.09.2025, können neue Bestattungsformen in Rheinlandpfalz genehmigt werden.

 

Nach dem neuen BestG sind für Menschen, die ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und zu Lebzeiten eine Totenfürsorgeverfügung erstellt haben, neue Bestattungsformen möglich.

Gerne informieren wir Sie über diese Möglichkeiten.

Voraussetzung ist die zu Lebzeiten erstellte Totenfürsorgeverfügung. Hier der Link zu dem Musterformular des Ministeriums:

https://mwg.rlp.de/fileadmin/15/Abteilung_2_Gesundheit/Bestattungsgesetz/Totenfuersorgverfuegung_MW_neu.pdf

Einige der häufig gestellte Fragen zum neuen Bestattungsrecht:

In welcher Form muss die Totenfürsorgeverfügung abgegeben werden?

Der Bestattungswunsch muss zu Lebzeiten in einer Totenfürsorgeverfügung schriftlich festgehalten werden.

Die Erklärung kann formlos abgegeben werden, muss aber zwingend die folgenden Informationen enthalten:

  • Es muss eindeutig erkennbar sein, wer die Totenfürsorgeverfügung wann verfasst hat. Deshalb müssen Name, Anschrift und Geburtsdatum der sterbenden Person angegeben werden.
  • In der Totenfürsorge muss ebenfalls unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum eine Person genannt werden an die die Asche ausgehändigt wird.
  • Der Bestattungswunsch, gemäß einer der gesetzlich zugelassenen Bestattungsformen beigesetzt zu werden, muss detailliert und eindeutig dargestellt werden.
  • Eine mögliche Entnahme der Asche für Erinnerungsstücke muss festgelegt werden, ebenso die Empfänger (mit Name, Adresse, Geburtsdatum).
  • Die eigenhändige Unterschrift der verfügenden Person.

Die für die Totenfürsorge bestimmte Person kann oder will nicht übernehmen?

Wenn eine würdige Totenfürsorge nicht mehr möglich ist, beispielsweise weil die verfügte Person verstorben ist oder in ein Pflegeheim umzieht, muss die Asche der verstorbenen Person durch die gesetzlich bestimmten Verantwortlichen auf einem Friedhof beigesetzt werden. Eine Weitergabe oder gar „Weitervererbung“ der Urne ist nicht vorgesehen.

Wenn für die aufgefundene Asche keine bestattungsverantwortliche Person mehr ausfindig gemacht werden kann, ist diese als ordnungsbehördliche Bestattung beizusetzen.

Wenn die Übernahme der Totenfürsorge abgelehnt wird:

Die Ascheurne der verstorbenen Person muss dann durch die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG auf dem Friedhof gemäß § 11 Abs. 9 BestG beigesetzt werden.

Kann die Asche des Verstorbenen auf mehrere Angehörige aufgeteilt werden?

Die Asche kann nur an eine Person übergeben werden, die die verstorbene Person zuvor in einer Totenfürsorgeverfügung zur Totenfürsorge bestimmt hat. Erinnerungsstücke, die aus der Asche der Verstorbenen gefertigt wurden, wie beispielsweise Schmuckstücke, Schmucksteine, Gemälde oder Keramiken, können von dieser Person jedoch an andere Personen weitergegeben werden, sofern dies in der Totenfürsorgeverfügung festgelegt wurde. Eine Aufteilung der Asche auf mehrere Urnen ohne Weiterverarbeitung für Erinnerungsstücke ist nicht möglich.

Wie und in welchen Flüssen ist eine Bestattung möglich?

In Rheinland-Pfalz ist eine Flussbestattung im Rhein, in der Mosel, der Saar und der Lahn möglich, sofern sich die Gewässer auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet befinden.

Gemäß BestG ist eine Flussbestattung die Beisetzung einer Ascheurne aus sofort wasserlöslicher Zellulose, die ausschließlich vom Schiff aus erfolgt. Sie darf nicht in Ufernähe, von einer Brücke oder von Stegen o. Ä. aus erfolgen. Auch das Verstreuen der Asche vom Schiff aus ist nicht zulässig. Eine Flussbestattung darf nur von Bestatterinnen und Bestattern durchgeführt werden. Das Einbringen von Blumen oder anderen Gegenständen in Gewässer ist durch das BestG nicht ausdrücklich erlaubt und unterliegt gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Erlaubnispflicht. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind die wasserschutzrechtlich zuständigen oberen Landesbehörden zuständig.

Bestattung von Sternenkindern

Der Begriff „Sternenkind” ersetzt den bisherigen Begriff „Fehlgeburt” und umfasst Kinder, deren Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche verstorben sind.  Für Sternenkinder besteht keine grundsätzliche Bestattungspflicht. Mit dem BestG wird jedoch festgelegt, dass auf Antrag eines Elternteils oder, wenn kein Elternteil mehr vorhanden ist, auf Antrag der Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG eine Erd- oder Feuerbestattung auf dem Friedhof von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist.

Künftig dürfen Sternenkinder zusammen mit einem in zeitlicher Nähe verstorbenen Elternteil mittels Erd- oder Feuerbestattung beigesetzt werden. Dies muss von einem Elternteil oder, wenn keiner mehr vorhanden ist, von den Verantwortlichen gemäß § 13 Abs. 1 BestG beantragt werden. Dies wäre beispielsweise bei tödlichen Unfällen oder dem Tod der Mutter während der Geburt der Fall. 

Hier finden Sie uns

Bestattungsinstitut u. Schreinerei Christian Kleeberger
Hauptstr. 1
67693 Fischbach

Werkstatt:  Hintergasse 29

Kontakt

Rufen Sie uns einfach an unter

 

  +49 6305 5137

oder 0172 68 19 77 2

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© Schreinerei und Bestattungsinstitut Christian Kleeberger